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   BPatG, 23.10.2001 - 33 W (pat) 159/01   

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BPatG, 23.10.2001 - 33 W (pat) 159/01 (https://dejure.org/2001,20588)
BPatG, Entscheidung vom 23.10.2001 - 33 W (pat) 159/01 (https://dejure.org/2001,20588)
BPatG, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - 33 W (pat) 159/01 (https://dejure.org/2001,20588)
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  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 23.10.2001 - 33 W (pat) 159/01
    Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH, aaO - Lloyd, EuGH, GRUR 1998, 922, 923 - CANON; BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 23.10.2001 - 33 W (pat) 159/01
    Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zunächst vor allem von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren bzw Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 23.10.2001 - 33 W (pat) 159/01
    Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zunächst vor allem von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren bzw Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 23.10.2001 - 33 W (pat) 159/01
    Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH, aaO - Lloyd, EuGH, GRUR 1998, 922, 923 - CANON; BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA).
  • BGH, 05.03.1998 - I ZB 28/95

    "MEISTERBRAND"; Gesamteindruck einer Ein-Wort-Marke

    Auszug aus BPatG, 23.10.2001 - 33 W (pat) 159/01
    Der Grundsatz, daß aus solchen Markenelementen für sich gesehen keine Rechte hergeleitet werden können, gilt erst recht in diesem Zusammenhang, so daß beschreibende Angaben nicht als Stammbestandteile von Serienmarken in Betracht kommen, weil der Verkehr in ihnen nur einen Hinweis auf die betroffenen Waren, nicht aber auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (BGH GRUR 1998, 927, 929 - COMPO-SANA; BGH GRUR 1998, 932, 934 - MEISTERBRAND).
  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 13/97

    Ketof/ETOP; Verwechslungsgefahr von Marken für rezeptpflichtige Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 23.10.2001 - 33 W (pat) 159/01
    Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so daß zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke oder durch einen höheren Grad an Waren bzw Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr vgl EuGH, aaO - CANON; BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP).
  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus BPatG, 23.10.2001 - 33 W (pat) 159/01
    Diese setzt namentlich bei sogenannten Serienzeichen voraus, daß die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und somit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmenden enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Bestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und daher die übrigen (abweichenden) Markenteile zB als Kennzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (BGH GRUR 1996, 267, 269 - Aqua; BGH GRUR 1999, 240, 241 - Stephanskrone I).
  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 23.10.2001 - 33 W (pat) 159/01
    Der Grundsatz, daß aus solchen Markenelementen für sich gesehen keine Rechte hergeleitet werden können, gilt erst recht in diesem Zusammenhang, so daß beschreibende Angaben nicht als Stammbestandteile von Serienmarken in Betracht kommen, weil der Verkehr in ihnen nur einen Hinweis auf die betroffenen Waren, nicht aber auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (BGH GRUR 1998, 927, 929 - COMPO-SANA; BGH GRUR 1998, 932, 934 - MEISTERBRAND).
  • BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96

    "STEPHANSKRONE I"; Schutz ähnlicher Bezeichnungen

    Auszug aus BPatG, 23.10.2001 - 33 W (pat) 159/01
    Diese setzt namentlich bei sogenannten Serienzeichen voraus, daß die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und somit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmenden enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Bestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und daher die übrigen (abweichenden) Markenteile zB als Kennzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (BGH GRUR 1996, 267, 269 - Aqua; BGH GRUR 1999, 240, 241 - Stephanskrone I).
  • BPatG, 19.10.1998 - 30 W (pat) 140/97
    Auszug aus BPatG, 23.10.2001 - 33 W (pat) 159/01
    Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit liegt nicht vor, es wird auch in Alleinstellung als Eigenschaftsangabe aufgefaßt (so schon BPatG Mitt 1972, 212 - Plus; BPatG 30 W (pat) 140/97, Beschluß v. 19.10.98 - Plus).
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BPatG, 08.01.2002 - 33 W (pat) 159/01 (https://dejure.org/2002,25916)
BPatG, Entscheidung vom 08.01.2002 - 33 W (pat) 159/01 (https://dejure.org/2002,25916)
BPatG, Entscheidung vom 08. Januar 2002 - 33 W (pat) 159/01 (https://dejure.org/2002,25916)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BPatG, 23.06.1998 - 24 W (pat) 228/97

    Markenbeschwerde - Gegenstandswert für die Tätigkeit im

    Auszug aus BPatG, 08.01.2002 - 33 W (pat) 159/01
    Der Gegenstandswert ist daher nach billigem Ermessen zu bestimmten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO); er richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an dem Bestand der angegriffenen Marke (vgl BPatGE 40, 147 f. mwN).

    Dieses Interesse wird gegenwärtig nach ständiger Rechtsprechung mit DM 20.000.-- bewertet (vgl BPatGE 40, 147, 148), wobei das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke maßgeblich ist.

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